Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 48 Pflicht zur Nebentätigkeit
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 48 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2024 – 10 L 13/23Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.01.2021 – 3d A 4887/18.OZitiert von 6
- OVG NRW, 01.06.2017 – 6 A 523/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.